Nachzahlungen vermeiden: Unsere Tipps rund um Abschläge

Hier finden Sie unsere Artikel-Serie aus den Mitteilungsblättern von Kernen, Remshalden, Urbach und Winterbach zum Thema Abschläge und wie Sie am besten vorgehen, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

Hohe Nachzahlungen bei der Jahresabrechnung vermeiden – Was seriöse und unseriöse Angebote unterscheidet


Kundinnen und Kunden sind versucht, ihre monatlichen Abschlagszahlungen für Strom und Erdgas auf ein Minimum zu reduzieren. Beim Preisvergleich legen sie ihren Fokus deshalb oft auf die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen. Das wissen unseriöse Strom- und Gaslieferanten für sich zu nutzen und locken mit unrealistisch niedrigen Abschlägen. In diesen Fällen ist eine hohe Nachzahlung in der Jahresabrechnung vorprogrammiert. Abschlagszahlungen sind nämlich keine Flatrate wie bei einem Mobilfunkvertrag. Abgerechnet wird jede verbrauchte Kilowattstunde. Besser ist es daher, auf die tatsächlichen Kosten zu achten. Diese setzen sich aus dem Verbrauchspreis, der für jede verbrauchte Kilowattstunde anfällt, und einem jährlichen Grundpreis zusammen. Kombiniert mit dem persönlichen Jahresbedarf an Strom und Erdgas lässt sich daraus eine realistische Abschlagshöhe ermitteln.
Unseriöse Anbieter nutzen außerdem aus, dass manche Kundinnen und Kunden den jährlich anfallenden Grundpreis außer Acht lassen. Diese Lieferanten bieten bewusst einen niedrigen monatlichen Abschlag in Verbindung mit einem niedrigeren Verbrauchspreis an. Was zunächst nachvollziehbar erscheint und den Eindruck eines guten Angebots erweckt, lässt viele in die Nachzahlungsfalle tappen. Der Grund dafür ist ein unverhältnismäßig hoher Grundpreis. In solchen Fällen werden Kunden mit einem niedrigen Jahresverbrauch – typischerweise sind das Singlehaushalte, Rentner und Alleinerziehende – mit hohen Nachzahlungen konfrontiert.

Hohe Nachzahlungen bei der Jahresabrechnung vermeiden – wie sich der Abrechnungszeitraum auswirken kann


Die monatlichen Abschläge für Ihren Strom- und Gasbezug sollten im Idealfall die tatsächlichen Kosten für den jährlichen Energieverbrauch abdecken, damit es zu keiner hohen Nach- oder Rückzahlung kommt. In der Regel ziehen Lieferanten den Vorjahresverbrauch zur Ermittlung des Abschlags heran. Kombiniert mit Ihren aktuellen Energiepreisen resultieren daraus die Jahresgesamtkosten, die gleichmäßig auf die nächsten 12 Abschläge verteilt werden. Bleibt der Kunde für weitere 12 Monate in der Belieferung und ändert dabei sein Verbrauchsverhalten kaum, geht die Rechnung auf. Wie so oft, gehen auch bei diesem Thema Theorie und Praxis manchmal auseinander. War der Vorjahresverbrauch beispielsweise ungewöhnlich niedrig, droht eine Nachzahlung, wenn der Verbrauch im laufenden Jahr auf sein normales Niveau steigt. Problematisch wird es auch, falls der Strombedarf durch neue Verbraucher steigt. Typische Beispiele sind die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs oder zunehmendes Arbeiten im Home-Office. Die gleichmäßige Verteilung der Jahreskosten auf 12 Abschläge kann in manchen Fällen ebenfalls zu Nachzahlungen führen. Und zwar dann, wenn der Abrechnungszeitraum deutlich kürzer als 12 Monate ausfällt. Das ist für gewöhnlich bei Umzügen und Lieferantenwechseln der Fall. Im Gegensatz zum Abschlag schwankt der Strombedarf im Verlauf eines Jahres. Im Winter wird mehr und im Sommer weniger Strom verbraucht. Fällt der Abrechnungszeitraum nach einem Auszug in die stromintensiveren Wintermonate, ist eine Nachzahlung sehr wahrscheinlich. Es fehlen dann die bedarfsschwächeren Sommermonate, um die gleichmäßigen Abschläge mit dem schwankenden Stromverbrauch kostenseitig in Einklang zu bringen. Weiteres Beispiel: Erfahrungsgemäß werden Lieferanten nicht informiert, wenn leerstehende Immobilien wieder bezogen werden. Logischerweise werden dann die oftmals sehr niedrigen Abschläge nicht an den gestiegenen Strombedarf angepasst, was zu sehr hohen Nachzahlungen führt.

Nachzahlung beim Erdgas vermeiden

Wer mit Erdgas heizt, weiß, dass der Erdgasbedarf sehr stark vom Temperaturverlauf in den Wintermonaten abhängt und sich unmittelbar auf die Jahreskosten auswirkt. Diese werden typischerweise in gleichbleibenden Abschlägen an den Lieferanten bezahlt. Mangels zuverlässiger Temperaturprognosen ist es selbst für Lieferanten äußerst schwierig, die Kosten für die nächste Heizperiode Monate im Voraus vorherzusagen. Wer also das Risiko einer Nachzahlung reduzieren möchte, könnte seine aktuellen Abschläge um 10 bis 15 Prozent erhöhen oder die nach einer Rückzahlung abgesenkten Abschläge wieder auf das vorherige Niveau anheben lassen. Sprechen Sie Ihren Lieferanten einfach darauf an und lassen Sie sich beraten, damit Ihre individuelle Situation bei der Anpassung berücksichtigt wird. Ein erhöhter Erdgasbedarf kann aber auch die Folge eines veränderten Heizverhaltens, einer baulichen Maßnahme oder einer Erhöhung der Personenzahl im Haushalt sein. In diesen oder ähnlichen Fällen sollten die monatlichen Abschläge ebenfalls in Abstimmung mit dem Lieferanten angepasst werden.

Zählerstand rechtzeitig übermitteln

Wichtig ist es zudem, seinen Zählerstand für die Jahresabrechnung rechtzeitig an den Lieferanten oder Netzbetreiber zu übermitteln. Anderenfalls wird anhand eines geschätzten Wertes abgerechnet. Für den Kunden kann das im ungünstigsten Fall Nachteile in der aktuellen und der nächsten Abrechnungsperiode haben. Selbst wenn der Jahresverbrauch ungefähr gleich bleibt, kann es unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem zu einer hohen Nachzahlung kommen. Und zwar immer dann, wenn der Abrechnungszeitraum mehr Winter- als Sommermonate enthält und deutlich kürzer als 12 Monate ist. Dann decken die bis dahin bezahlten Abschläge nicht die tatsächlich angefallenen Kosten für den hohen Erdgasverbrauch im Winter. Es fehlen zum finanziellen Ausgleich die Sommermonate, in denen zwar deutlich weniger Erdgas verbraucht wird, aber die Höhe der Abschläge wie in den Wintermonaten bleibt. In der Praxis können davon Kunden bei einem Lieferantenwechsel oder bei einem Umzug betroffen sein. Bei einem Lieferantenwechsel, wenn ein Vertrag ohne Laufzeit nach der Heizperiode im April gekündigt wird und die letzte Abrechnung nur sechs Monate zurückliegt. Bei einem Umzug im Oktober, wenn die reguläre Jahresrechnung (Turnusabrechnung) bereits im März erstellt werden muss. Zum Verständnis: Der Lieferbeginn bei einem Lieferanten markiert nicht den Start der Abrechnungsperiode. Vielmehr wird die Abrechnungsperiode für die jährliche Turnusabrechnung vom zuständigen Netzbetreiber festgelegt und kann deswegen deutlich von Ihren mit dem Lieferanten vereinbarten Vertragslaufzeiten abweichen. Daher ist es auch hier ratsam, seinen Lieferanten frühzeitig zu informieren.

Gerne beraten wir Sie unter 07151 3971-0, beraten wir Sie rund um das Thema Abschlagshöhe – auch wenn Sie kein Kunde des REMSTALWERKs sind, und wie Sie Nachzahlungen vermeiden. Ihre schriftliche Anfrage können Sie uns an info@remstalwerk.de senden.