Kundeninformation: Soforthilfe „Gas“ der Bundesregierung (gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas)

Warum eine Soforthilfe für Gas?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Wie sieht die Soforthilfe aus und wann wird sie geleistet?

Die Bundesregierung hat entschieden, dass Gaskundinnen und Gaskunden spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe erhalten, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.

Was müssen Sie als REMSTALWERK-Kunde tun?

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe.

Das REMSTALWERK gehört zu den Anbietern, die Gas-Abschläge für einen bestimmten Monat immer im Folgemonat berechnen. Daher wird Ihnen der Abschlag für Dezember 2022 erst im Januar 2023 berechnet. Da der deutsche Staat den Gas-Abschlag für Dezember als Soforthilfe wegen der aktuell hohen Energiepreise übernimmt, werden wir diesen Abschlag nicht von Ihrem Konto einziehen, sondern die Kosten an den Staat adressieren.

Folglich buchen wir Anfang Dezember Ihren Abschlag wie gewohnt ab, da sich dieser auf den Monat November bezieht und nicht zur Soforthilfe gehört.

Für diejenigen Kundinnen und Kunden unter Ihnen, die Abschläge selbst überweisen oder bar einzahlen, gilt:

1. Bitte überweisen/bezahlen Sie Ihren Gas-Abschlag für November ganz normal im Dezember.

2. Den im Januar fälligen Dezember-Abschlag müssen Sie uns dagegen nicht überweisen/bezahlen. Stoppen Sie also vorübergehend etwaige Daueraufträge, Terminüberweisungen und Barzahlungen.

3. Nehmen Sie Ihre Überweisungen/Barzahlungen im Februar mit dem Januar-Abschlag wieder auf.

Bekommen auch größere Unternehmen die Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen, also auch sogenannte RLM-Kunden mit viertelstündlicher Leistungsmessung. Allerdings nur, soweit der Jahresverbrauch nicht über 1.500.000 Kilowattstunden liegt oder das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt wird. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Wann kommt die Gaspreisbremse?

Die sogenannte Gaspreisbremse hat nichts mit der Soforthilfe im Dezember zu tun. Anfang 2023 soll aber als nächste Stufe der staatlichen Hilfe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, jedoch nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Das Preisniveau für Strom und Wärme wird bis auf Weiteres hoch bleiben.

Um die höheren Kosten wenigstens zum Teil abzumildern, sind Energiesparmaßnahmen eine Lösung. Unter folgenden Links haben wir Ihnen einige Möglichkeiten zusammengefasst, mit denen Sie in Ihrem Haushalt Wasser, Gas und Strom sparen können: